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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 29. September 2026 klargestellt, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anzuwenden ist, wenn ein Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Ein solcher triftiger Grund kann vorliegen, wenn beide Parteien in einem Parallelverfahren ein bereits in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten abwarten wollen.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche eines Wohngebäudeversicherers wegen Wasserschäden, für die fehlerhafte Wasserzählerbügel verantwortlich gemacht wurden. Das Verfahren wurde auf Vorschlag der Beklagten und mit Zustimmung der Klägerin ruhend gestellt, bis das Gutachten im Parallelverfahren vorlag. Die Klägerin legte das Gutachten vor und setzte das Verfahren fort, woraufhin die Beklagte die Verjährungseinrede erhob.
Das Oberlandesgericht hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen, was der BGH jedoch aufhob. Nach Auffassung des BGH war das Ruhen des Verfahrens durch einen triftigen Grund gerechtfertigt, da das Abwarten des Gutachtens prozessökonomisch vernünftig und für beide Parteien erkennbar war. Ein Stillhalteabkommen allein liegt demnach nicht vor, wenn objektiv triftige Gründe für die Verfahrensruhe bestehen.
Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil betont die Bedeutung prozessökonomischer Erwägungen bei der Beurteilung der Verjährungshemmung.
Originalquelle: BGH Rechtsprechung