BGH: Verjährung ruht bei triftigem Grund – Abwarten von Gutachten in Parallelverfahren zulässig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 29. September 2026 klargestellt, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anzuwenden ist, wenn ein Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Ein solcher triftiger Grund kann vorliegen, wenn beide Parteien in einem Parallelverfahren ein bereits in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten abwarten wollen.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche eines Wohngebäudeversicherers wegen Wasserschäden, für die fehlerhafte Wasserzählerbügel verantwortlich gemacht wurden. Das Verfahren wurde auf Vorschlag der Beklagten und mit Zustimmung der Klägerin ruhend gestellt, bis das Gutachten im Parallelverfahren vorlag. Die Klägerin legte das Gutachten vor und setzte das Verfahren fort, woraufhin die Beklagte die Verjährungseinrede erhob.

Das Oberlandesgericht hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen, was der BGH jedoch aufhob. Nach Auffassung des BGH war das Ruhen des Verfahrens durch einen triftigen Grund gerechtfertigt, da das Abwarten des Gutachtens prozessökonomisch vernünftig und für beide Parteien erkennbar war. Ein Stillhalteabkommen allein liegt demnach nicht vor, wenn objektiv triftige Gründe für die Verfahrensruhe bestehen.

Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil betont die Bedeutung prozessökonomischer Erwägungen bei der Beurteilung der Verjährungshemmung.

Originalquelle: BGH Rechtsprechung

BGH hebt Urteil zu Auskunftsanspruch bei Bonitätsscore teilweise auf und verweist zurück

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Oktober 2026 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden im Rechtsstreit zwischen einer Privatperson und einer Wirtschaftsauskunftei teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Streitgegenstand war der Auskunftsanspruch der Klägerin bezüglich der Berechnung ihrer Bonitätsscorewerte durch die Beklagte.

Die Beklagte betreibt ein Bonitätsinformationssystem, das auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten basiert und Scorewerte zur Einschätzung des Zahlungsverhaltens erstellt. Die Klägerin verlangte Auskunft über die konkreten Berechnungsmethoden, insbesondere über die verwendeten personenbezogenen Merkmale, die Gewichtung der Kriterien und die Aussagekraft der Scorewerte.

Das Berufungsgericht hatte der Klägerin einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h in Verbindung mit Art. 22 DSGVO zugesprochen, da die automatisierte Entscheidungsfindung der Beklagten unter die Datenschutz-Grundverordnung falle. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf, da der Tenor des Urteils nicht hinreichend bestimmt sei und die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nicht vollständig gegeben seien.

Insbesondere bemängelte der BGH die unklare Formulierung hinsichtlich der Auskunftspflicht über die Kriterien, die den Scorewert „am stärksten“ beeinflussen, sowie über die „Aussagekraft“ des Scorewerts. Die Sache wurde zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zudem entfällt der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Originalquelle: BGH Rechtsprechung