KI-Entwurf – vor Veröffentlichung anhand der Originalentscheidung prüfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Oktober 2026 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden im Rechtsstreit zwischen einer Privatperson und einer Wirtschaftsauskunftei teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Streitgegenstand war der Auskunftsanspruch der Klägerin bezüglich der Berechnung ihrer Bonitätsscorewerte durch die Beklagte.
Die Beklagte betreibt ein Bonitätsinformationssystem, das auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten basiert und Scorewerte zur Einschätzung des Zahlungsverhaltens erstellt. Die Klägerin verlangte Auskunft über die konkreten Berechnungsmethoden, insbesondere über die verwendeten personenbezogenen Merkmale, die Gewichtung der Kriterien und die Aussagekraft der Scorewerte.
Das Berufungsgericht hatte der Klägerin einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h in Verbindung mit Art. 22 DSGVO zugesprochen, da die automatisierte Entscheidungsfindung der Beklagten unter die Datenschutz-Grundverordnung falle. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf, da der Tenor des Urteils nicht hinreichend bestimmt sei und die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nicht vollständig gegeben seien.
Insbesondere bemängelte der BGH die unklare Formulierung hinsichtlich der Auskunftspflicht über die Kriterien, die den Scorewert „am stärksten“ beeinflussen, sowie über die „Aussagekraft“ des Scorewerts. Die Sache wurde zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zudem entfällt der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Originalquelle: BGH Rechtsprechung